ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.       Geltungsbereich

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen membarium, Inh. Marc Hornickel, Friedrich-List-Straße 32, 70771 Leinfelden-Echterdingen (nachfolgend: membarium) und Dritten.

1.2     Etwaige zuvor getroffene Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur dann, wenn membarium diese nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dritten werden hiermit durch membarium ausdrücklich widersprochen.

1.3     membarium behält sich das Recht vor, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von membarium für den Dritten zumutbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderungen ohne wirtschaftliche Nachteile für den Dritten sind.

2.       Haftung

2.1     Sämtliche Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber membarium sind ausgeschlossen.

2.2     Der Haftungsausschluss / die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 2.1 gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch membarium oder einem Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von membarium; falls ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von membarium oder eines Angestellten, Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von membarium die Grundlage für den Schadensersatzanspruch ist; im Falle der Verletzung einer von membarium eingeräumten Garantie; falls membarium oder ein Angestellter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfe von membarium fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und im Falle einer zwingenden gesetzlichen Haftung, beispielsweise nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Falls membarium oder ein Angestellter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfe von membarium leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist die Haftung von membarium wegen der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf die Höhe der Schäden begrenzt, die üblicherweise vorhersehbar sind.

2.3     Die oben genannten Bestimmungen implizieren keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Dritten und schließen keine ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährten Ansprüche aus.

3.       Schlussbestimmungen

3.1     Die Rechtsverhältnisse zwischen membarium und dem Dritten unterliegen deutschem Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

3.2     Änderungen oder Ergänzungen sämtlicher vertraglicher Rechtsverhältnisse zum Dritten einschließlich dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform im Sinne dieser Regelung meint grundsätzlich die Schriftform gemäß § 126 Abs.1 und Abs. 2 BGB. Die Schriftform wird auch durch ein Faxschreiben oder eine elektronische Mitteilung auch ohne qualifizierte elektronische Signatur gewahrt.

3.3     Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Im Falle unbeabsichtigter Regelungslücken gilt vorgenanntes entsprechend.

3.4     Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von membarium, soweit der Dritte Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist und kein gesetzlich zwingender Gerichtsstand Anwendung findet. Dasselbe gilt, wenn der Dritte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt für membarium unberührt.

Stand: 04.07.2019